12.09.2010
Vorsteuervergütung: Neue Drittstaaten-Verzeichnisse zu Gegenseitigkeit
Das Bundesfinanzministerium hat die für das Vorsteuervergütungsverfahren relevanten Verzeichnisse der Drittstaaten, zu denen Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, aktualisiert.
§ 18 Absatz 9 Satz 4 UStG regelt, dass einem Unternehmer, der nicht im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft ansässig ist, die Vorsteuer nur vergütet wird, wenn in dem Land, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben oder im Fall der Erhebung im Inland ansässigen Unternehmern vergütet wird.
- Verzeichnis der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG vorliegen (Gegenseitigkeit gegeben)
- Verzeichnis der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG nicht vorliegen (Gegenseitigkeit nicht gegeben)
(pdf; Link öffnet jeweils ein neues Fenster)
Ergänzungen und Änderungen der bisherigen Verzeichnisse sind durch Randstriche kenntlich gemacht.
BMF-Schreiben vom 23.7.2010, Az. IV D 3 - S-7359/07/10009