10.04.2010
Steuertipp: Abschreibungsvarianten bei Software seit dem 1.1.2010
Neubewertung der immateriellen Wirtschaftsgüter
Computerprogramme werden den immateriellen Wirtschaftsgütern zugeordnet. Allerdings gibt es zwei Ausnahmen von diesem Grundsatz.
Softwareprogramme sind grundsätzlich als immaterielle Wirtschaftsgüter zu behandeln. Davon gibt es 2 Ausnahmen:
- Systemsoftware, z. B. Windows, die ohne Berechnung eines gesonderten Entgelts zusammen mit der Hardware erworben wird, bildet mit der Hardware eine Einheit (bewegliches Wirtschaftsgut Computer) und wird zusammen mit ihr abgeschrieben.
- Anwendersoftware (Standard-Software), die nicht mehr als 410 EUR (netto) kostet, ist gemäß R 5.5 Abs. 1 EStR als materielles Wirtschaftsgut zu behandeln.
Der Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter beträgt seit dem 1.1.2010 entweder 410 EUR oder 150 EUR in Kombination mit dem Sammelposten, der über 5 Jahre aufzulösen ist (§ 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG).
Jedes Programm ist für sich zu betrachten. Programmpakete sind deshalb aufzuteilen, sodass möglicherweise mehrere geringwertige Wirtschaftsgüter entstehen, die sofort abgeschrieben werden können. Eine Aktivierung des geringwertigen Wirtschaftsguts unterbleibt nur dann, wenn die Anschaffungskosten netto nicht mehr als 150 EUR betragen.
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Anwendersoftware |
1. Variante 1) |
2. Variante 2) |
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Anschaffungskosten bis 150 EUR netto |
Abschreibung im Jahr der Anschaffung zu 100% |
Abschreibung im Jahr der Anschaffung zu 100% |
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Anschaffungskosten mehr als 150 EUR bis 410 EUR netto |
Abschreibung im Jahr der Anschaffung zu 100% |
Einstellung in den Sammelposten; gewinnmindernde Auflösung über 5 Jahre |
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Anschaffungskosten über 410 EUR netto |
Immaterielles Wirtschaftsgut; Abschreibung über 3 Jahre |
Immaterielles Wirtschaftsgut; Abschreibung über 3 Jahre |
1) Variante Nr. 1: Behandlung als materielles und geringwertiges Wirtschaftsgut bis 410 EUR
2) Variante Nr. 2: Behandlung als geringwertiges Wirtschaftsgut bis 150 EUR; über 150 EUR bis 410 EUR Einstellung in den Sammelposten
Betriebswirtschaftliche Softwaresysteme (ERP-Software) sind über 5 Jahre abzuschreiben (BMF-Schreiben vom 18.11.2005, Az. IV B 2 – S 2172 – 37/05). ERP ist ein Softwaresystem, das zur Optimierung von Geschäftsprozessen eingesetzt und aus verschiedenen Modulen (z. B. Fertigung, Finanzen, Logistik, Personal, Vertrieb) zusammengestellt wird. Es fasst Funktionen und verschiedene Unternehmensaktivitäten zusammen und steuert sie. Es handelt es i.d.R. um Standardsoftware, deren Module zusammen, wegen des einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs, ein einheitliches Wirtschaftsgut bilden.
Stellt der Unternehmer das Softwaresystem selbst her, darf er – abweichend vom Handelsrecht – die Aufwendungen nicht als Wirtschaftsgut ausweisen (§ 5 Abs. 2 EStG). Konsequenz: Er zieht alle Aufwendungen sofort als Betriebsausgaben ab.
Praxistipp:
Nutzungsdauer: Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Standardsoftware hat sich an der Nutzungsdauer von Hardware zu orientieren (Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.1.2003, 10 K 82/99). Das heißt, normale Anwendersoftware (Standardsoftware) ist über 3 Jahre abzuschreiben. Eine zusätzliche Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung auf die nicht vollständig abgeschriebene Software ist nicht möglich. Dafür dürfen Kosten für Updates sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden (Konto in der Buchführung: „Wartungskosten für Soft- und Hardware“)