07.03.2010
Steuerfalle: Photovoltaikanlage
Vorsicht bei Mitunternehmerschaften!
Photovoltaikanlagen werden in Deutschland immer beliebter. Ursachen dafür sind das wachsende ökologische Bewusstsein der Bevolkerung, aber auch finanzielle Vorteile. Vorsichtig müssen jedoch vermietende Mitunternehmerschaften sein, denn hier droht eine Steuerfalle.
Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main kommt es bei Mitunternehmerschaften beim Betreiben einer Photovoltaikanlage auf dem Dach zur gewerblichen Infizierung der Einkünfte aus der Vermietung des Gebäudes, sofern die Umsätze aus der Photovoltaikanlage im Verhältnis zu den Gesamtumsätzen nicht nur geringfügig sind. Derzeit ist eine Geringfügigkeit nur gegeben, wenn der gewerbliche Umsatz nicht mehr als 1,25 Prozent des gesamten Umsatzes ausmacht. Diese Grenze kann schnell überschritten werden.
Die Umqualifizierung von Vermietungs- und Verpachtungseinkünften birgt zum einen die Gefahr der Gewerbesteuerpflicht, aber zum anderen auch die Begründung von Betriebsvermögen. Die Begründung von Betriebsvermögen führt dazu, dass ein steuerfreier Verkauf der vermieteten Immobilie nach einer 10-jährigen Haltefrist nicht möglich ist.
Als Mitunternehmerschaften sind regelmäßig OHGs, KGs, Partnerschaftsgesellschaften, aber auch GbRs anzusehen.
Einzelunternehmen, Erbengemeinschaften und eheliche Gütergemeinschaften sind von diesem Problem nicht betroffen.
Zwei Unternehmen gründen
Die gewerbliche Infizierung der Vermietungseinkünfte bei Mitunternehmerschaften kann ggf. durch die Gründung zweier Unternehmen vermieden werden. Ein Unternehmer übernimmt die Vermietung und das andere die Erzeugung und den Verkauf von Strom aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage. Der Gebäudebestandteil Photovoltaikanlage sollte dann dem zweiten Unternehmen zugeordnet werden. Bei einem Verkauf außerhalb der 10-Jahres-Frist ist dann nur der Gewinn, der auf den Verkauf der Photovoltaikanlale entfällt, steuerpflichtig.