16.08.2010
Sind Sie selbständige/r Freiberuflerin/er?
Was bedeutet freiberuflich tätig sein und wer ist ein Freiberufler?
Als Freiberufler werden – im deutschen Recht – Tätigkeiten bezeichnet, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen. Sie betreffen nach § 18 EStG und § 1 PartGG selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische oder (sehr) ähnlich gelagerte Tätigkeiten. Die freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt (§ 1 Abs. 2 PartGG).
Menschen, die freie Berufe ausüben, werden auch als Freiberufler (im Gegensatz zum Gewerbetreibenden) bezeichnet.
Viele (bei weitem jedoch nicht sämtliche) freiberufliche Tätigkeiten werden in Deutschland durch so genannte „Standesordnungen“ geregelt. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es derzeit etwa eine Million Freiberufler.
Laien verwechseln den Begriff „Freiberufler“ gelegentlich mit dem Begriff „Freier Mitarbeiter“. Beide Begriffe haben jedoch grundverschiedene Bedeutungen. Der Begriff „Freier Mitarbeiter“ bezieht sich nur auf die Art des Beschäftigungsverhältnisses (meist in Abgrenzung zum Arbeitnehmer), besagt aber nichts über den ausgeübten Beruf. Der Begriff „Freiberufler“ bezieht sich hingegen immer auf Angehörige ganz bestimmter wissenschaftlicher und künstlerischer Berufe, nämlich der Freiberufe (Apotheker (die keine Apotheke betreiben), Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte usw.), er besagt aber nichts über die Art des Beschäftigungsverhältnisses.
Einen Sonderfall stellen die selbständigen Bilanzbuchhalter dar, die aufgrund eines Spezialgesetzes „zwischen“ Gewerbe und freien Berufen stehen und einer Paritätischen Kommission (bestehend aus Wirtschaftskammer und Kammer der Wirtschaftstreuhänder) unterstehen.
Sind Sie selbständige/r Freiberuflerin/er?
Beantworten Sie die folgenden Fragen und Sie wissen, ob Sie sich als Freiberufler/in oder als Gewerbetreibende/r anmelden müssen!
I. Sind Sie selbständig?
- Sind Sie rechtlich (durch die Rechtsform) und wirtschaftlich (z. B. durch das unternehmerische Risiko) selbständig?
- Erfüllen Sie Ihre Aufgaben unabhängig von Weisungen?
- Tragen Sie das unternehmerische Risiko und die Kosten der Arbeitsausführung?
- Ist Ihre Arbeitszeit nach Dauer, Beginn und Ende durch Auftraggeber bindend festgelegt?
- Sind Sie unmittelbar in den Arbeitsablauf und die Organisation von Auftraggebern integriert?
Wenn Sie die Fragen 1, 2 und 3 mit „Ja“ und 4 und 5 mit „Nein“ beantwortet haben, können Sie in der Regel davon ausgehen, dass es sich bei Ihnen um eine selbständige Tätigkeit handelt (und nicht etwa um eine „Scheinselbständigkeit“).
II. Erfüllen Sie die Voraussetzungen für eine freiberufliche Tätigkeit?
- Können Sie für Ihre Tätigkeit eine ausreichende berufliche Qualifikation nachweisen (ähnlich den „Katalogberufen“)?
- Erbringen Sie geistig-ideelle Leistungen (z. B. Heilung von Kranken, Rechtsberatung, statische Berechnungen etc.)?
- Besteht zu den Leistungsnehmern ein gegenseitiges und auf Dauer angelegtes Vertrauensverhältnis (als Voraussetzung für Ihre Unabhängigkeit von Weisungen)?
- Ist dieses Vertrauensverhältnis auf einer freien Wahlentscheidung der Leistungsnehmer begründet?
- Erbringen Sie die Leistungen persönlich (und lassen Ihre Tätigkeit nicht von Ihren Mitarbeitern erledigen)?
- Sind Sie eigenverantwortlich tätig?
- Sind Sie in Ihrem Unternehmen leitend tätig?
- Treffen Sie fachliche Entscheidungen frei und unabhängig?
Wenn Sie die Fragen 6 – 13 mit „Ja“ beantwortet haben, können Sie in der Regel davon ausgehen, dass Sie die rechtlichen bzw. die besonderen beruflichen Vorgaben für eine freiberufliche Tätigkeit erfüllen.
III. Gehören Sie zu den Katalogberufen?
Zu den Katalogberufen gehören in der Regel zunächst diejenigen, die im Einkommensteuergesetz (§ 18 EStG)aufgezählt sind. Dazu kommen zusätzlich im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (§ 1 PartGG) genannten vier (selbständig ausgeübten) Berufsbilder.
Überprüfen Sie, ob Ihr Beruf zu den Katalogberufen gehört.
Wenn nicht: Gehören Sie zu den ähnlichen Berufen?
Zu den freien Berufen wird auch eine Reihe von Berufen gezählt, die den Katalogberufen ähnlich sind: Ausbildungen und berufliche Tätigkeit müssen vergleichbar sein. Überprüfen Sie in der „Liste der ähnlichen Berufe und Tätigkeitsberufe“ (siehe oben vier Berufsbilder), ob Ihr Beruf hierzu gehört.
Wenn nicht: Gehören Sie zu den Tätigkeitsberufen?
- Sind Sie wissenschaftlich tätig?
- Sind Sie künstlerisch tätig?
- Sind Sie schriftstellerisch tätig?
- Sind Sie unterrichtend und/oder erziehend tätig?
Wenn Sie eine der Fragen 14 bis 17 mit „Ja“ beantwortet haben, können Sie in der Regel davon ausgehen, dass Sie einen der so genannten freiberuflichen Tätigkeitsberufe ausüben.
Achtung!
Im Einzelfall können bei Katalogberufen, ähnlichen Berufen und Tätigkeitsberufen Abweichungen und Ausnahmen von der Freiberuflichkeit auftreten (so dass Sie dann z. B. zu den gewerblichen Berufen zu rechnen sind). Fachlichen Beistand bei einer genauen Prüfung erhalten Sie u. a. durch Ihren Rechtsanwalt oder Steuerberater.
Jetzt wissen Sie heute genau, ob Sie freiberuflich oder gewerblich tätig sind. Als Gewerbetreibender müssen Sie Ihren Betrieb beim Gewerbeamt anmelden, als Freiberufler melden Sie sich bei Ihrem Finanzamt und beantragen eine separate Steuernummer.