29.07.2010

Gelegentlicher Verkauf von Anlagevermögen - Differenzbesteuerung möglich

Richter widersprechen den Umsatzsteuer-Richtlinien

Die Differenzbesteuerung gibt es nicht nur für Gebrauchtwarenhändler - auch andere Selbstständige dürfen sie in Anspruch nehmen.

Ein Unternehmer betrieb eine Lotto- und Toto-Annahmestelle, einen Kiosk und eine Reiseagentur. In regelmäßigen Abständen kaufte er - ohne Umsatzsteuer - einen neuen oder gebrauchten Pkw, den er dann dem Betriebsvermögen zuordnete. Beim Kauf des nächsten Fahrzeugs gab er den alten Pkw jeweils in Zahlung. Auf diese Verkäufe wandte der Unternehmer die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG an. Da der Verkaufspreis unter dem Einkaufspreis lag, erklärte er keine Umsatzsteuer.

Der Betriebsprüfer war jedoch der Auffassung, dass der Unternehmer kein Wiederverkäufer sei und es sich daher um eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung handle.

Das FG Münster stellte sich jetzt auf die Seite des Unternehmers und entschied: Nach § 25a Abs. 1 Nr. 1 S. 2 UStG gilt als Wiederverkäufer, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt. Das Gesetz fordert aber nicht, dass der An- und Verkauf von gebrauchten Gegenständen den eigentlichen Unternehmensgegenstand bildet.

Damit widersprechen die Richter den Umsatzsteuer-Richtlinien - dort heißt es in Abschnitt 276a Abs. 2, ein Unternehmer sei nur dann Wiederverkäufer, wenn er im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit üblicherweise Gebrauchtgegenstände erwirbt und verkauft. Für diese Interpretation fanden die Richter keine Grundlage im Gesetz, denn § 25a UStG spricht nur vom gewerbsmäßigen Handel mit beweglichen körperlichen Gegenständen. Vom Handel mit Gebrauchtwaren als typischer Kerntätigkeiten des Unternehmens ist dort nicht die Rede (FG Münster, Urteil vom 18.5.2010, Az. 15 K 4411/06 U; Revision wurde zugelassen, ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor).

Quelle: www.Steuertipps.de

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