08.06.2010

Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2010 beschlossen

Änderungen des Einkommensteuergesetzes (EStG)

Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 19. Mai 2010 den vom Bundesminister der Finanzen vorgelegten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2010 beschlossen. Lesen Sie hier, welche Änderungspläne besonders wichtig sind.

Der Entwurf für ein Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) enthält eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen in 29 Artikeln, die überwiegend technischen Charakter haben.

Das Bundesfinanzministerium weist in einer Pressemitteilung vom 21.5.2010 auf folgende Regelungen im Entwurf des JStG 2010 wird besonders hin:

Änderungen des Einkommensteuergesetzes (EStG)

  • Aufhebung der Befristung für die Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung von Binnenschiffen (§ 6b, § 52 EStG)

An der Investitionsförderung nach § 6b EStG soll weiter festgehalten werden. Nach bisheriger Rechtslage besteht für die Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung von Binnenschiffen eine Befristung bis einschließlich 2010. Diese Befristung wird aufgehoben, da der Förderungszweck weiter fortbesteht.

  • Materielle und formelle Änderungserfordernisse der Bescheide zur Verlustfeststellung und Steuerfestsetzung des Folgejahres (§ 10d EStG)

Mit der Änderung des § 10d Absatz 4 Satz 4 und 5 EStG wird klargestellt, dass erstmalige oder korrigierte Verlustfeststellungen nach Bestandskraft des Steuerbescheides für nachträglich erklärte Verluste nur möglich sind, wenn auch der Steuerbescheid noch geändert werden könnte. Mit der Rechtsänderung wird auf eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) reagiert und die bisherige Verwaltungspraxis gesetzlich festgeschrieben.

Zur Vermeidung von Doppelförderung werden bestimmte öffentlich geförderte Maßnahmen aus der Steuerermäßigung ausgeschlossen.

  • Steuerbarkeit von Transferentschädigungen für den Wechsel eines Sportlers von einem nicht im Inland ansässigen zu einem im Inland ansässigen Verein (§§ 49, 50a EStG)

Nach der Entscheidung des BFH vom 27. Mai 2009 soll der in der Vergangenheit praktizierte Rechtszustand bei der Besteuerung von Sportlertransfers wieder hergestellt werden. D. h. Vergütungen, die für die Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler als solchen im Inland vertraglich zu verpflichten (Sportlertransfers im allgemeinen Sinne), sollen der Besteuerung nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe g EStG unterliegen. Diese Regelung findet ab dem Veranlagungszeitraum 2010 Anwendung.

  • Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (§ 46 EStG)

In Freibetragsfällen für unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer bei Arbeitslöhnen unterhalb der Steuerbelastungsgrenze (z. B. für „Saisonarbeiter“) wird von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auch schon für 2009, abgesehen. Damit wird (auch)  ein Anliegen des Bundesrats aus dem EU-Umsetzungsgesetz umgesetzt.

  • Übergangsregelung bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 52b EStG)

Die derzeitige Konzeption der §§ 39 und 39e EStG unterstellt, dass die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) im Kalenderjahr 2011 eingeführt werden und dann anzuwenden sind. Der aktuelle Entwicklungsstand des Verfahrens für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale erlaubt jedoch keinen Einsatz des Verfahrens im Kalenderjahr 2011. Die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte erfolgte auf Grund der geltenden Gesetzeslage letztmalig für das Kalenderjahr 2010. Da der Lohnsteuerabzug in der Übergangszeit (2011 - 2012) ohne neue Lohnsteuerkarte erfolgen muss, wurden mit § 52b EStG Übergangsregelungen geschaffen. Dabei wurden u. a. auch mehr Rechte des Arbeitnehmers bzgl. der Datenhoheit berücksichtigt.

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